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   BVerwG, 03.10.1985 - 4 B 172.85   

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https://dejure.org/1985,7038
BVerwG, 03.10.1985 - 4 B 172.85 (https://dejure.org/1985,7038)
BVerwG, Entscheidung vom 03.10.1985 - 4 B 172.85 (https://dejure.org/1985,7038)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Oktober 1985 - 4 B 172.85 (https://dejure.org/1985,7038)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

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  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus BVerwG, 03.10.1985 - 4 B 172.85
    Ebenso liegt es auf der Hand, daß nicht nur die Art, sondern auch das Maß der baulichen Nutzung sowie der jeweilige Standort eines Gebäudes zu erheblichen Beeinträchtigungen der Nutzung des Nachbargrundstücks führen können (vgl. hier einerseits Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44, S. 4 [8 f.] und andererseits Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55, S. 29 [36]).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus BVerwG, 03.10.1985 - 4 B 172.85
    Ebenso liegt es auf der Hand, daß nicht nur die Art, sondern auch das Maß der baulichen Nutzung sowie der jeweilige Standort eines Gebäudes zu erheblichen Beeinträchtigungen der Nutzung des Nachbargrundstücks führen können (vgl. hier einerseits Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44, S. 4 [8 f.] und andererseits Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55, S. 29 [36]).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 03.10.1985 - 4 B 172.85
    Dabei mag offenbleiben, ob eine bisher ungeklärte Rechtsfrage des Bundesrechts in der gebotenen Weise herausgearbeitet worden ist (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 [91]).
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